In Deutschland stellen immer mehr Arbeitgeber ihren Angestellten Diensträder zur Verfügung. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt das Radfahren viele Vorteile. Fahrradfahren fördert die Gesundheit der Mitarbeiter, steigert die Lebensqualität, ist gut für die Umwelt und verbessert das Image des Arbeitgebers.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstrad unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung, so kann der geldwerte Vorteil zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist zu unterscheiden, ob es sich um Fahrräder bzw. Pedelecs (keine Versicherungs- und Kennzeichenpflicht) oder E-Bikes (Versicherungs- und Kennzeichenpflicht) handelt.

Bewertung von Fahrrädern und Pedelecs

Seit dem 1. Januar 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads zur privaten Nutzung steuerfrei. Voraussetzungen sind, dass dieses Dienstrad nicht der Versicherungs- und Kennzeichenpflicht unterliegt und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Wird es jedoch im Rahmen der Barlohnumwandlung überlassen, führt es zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Bewertung von E-Bikes

Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein E-Bike zur privaten Nutzung überlassen, ist generell die 1%-Methode anzuwenden.