Wer sich als Dienstwagen ein Elektrofahrzeug aussucht, kann länger von der Steuerbegünstigung durch die Halbierung der Bemessungsgrundlage profitieren. Je kleiner die Kohlendioxidemission desto besser.

Das ändert sich ab 1.1.2020

Verabschiedet wurde eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge. Hierzu zählen zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt.

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen gilt zukünftig Folgendes:

Bei Anschaffung zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024 wird die hälftige Bemessungsgrundlage angesetzt, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt.

Bei Anschaffung zwischen 1.1.2025 bis 31.12.2030 wird die hälftige Bemessungsgrundlage angesetzt, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Kilometer beträgt.

Hintergrund

Im Regierungsentwurf war nur eine Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs vorgesehen. Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht gab es eine deutliche Ausweitung der Steuervergünstigung.