Seit dem 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber die Gutschein-Richtlinie (EU-Vorgabe) in nationales Recht umgewandelt. Wer Gutscheine verkauft, sollte sich mit diesem Thema beschäftigen.

Regelung bis 31. Dezember 2018

Bisher unterschied man zwischen Wert- und Sachgutscheinen. Wertgutscheine werden mit einem bestimmten Geldbetrag ausgegeben. Sachgutscheine werden über eine bestimmte, konkret bezeichnete Leistung ausgegeben.

Bei Wertgutscheinen wurde Umsatzsteuer erst bei einlösen des Gutscheins fällig, bei Sachgutscheinen jedoch bereits beim Verkauf bzw. Ausstellen des Gutscheins.

Regelung ab 1. Januar 2019

Seit dem 1. Januar 2019 unterscheidet der Gesetzgeber zwischen „Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen“.

Einzweck-Gutschein:

Ein „Einzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung und die geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung feststehen.

Beispiel:

Ein 30 €-Gutschein eines Schuhgeschäfts

Das Schuhgeschäft hat nur ein Ladengeschäft und erzielt ausschließlich Umsätze zum Regelsteuersatz von 19 %. Ab dem 1. Januar 2019 liegt somit ein „Einzweck-Gutschein“ vor. Der Schuhhändler muss die Umsatzsteuer bei Verkauf des Gutscheins anmelden und abführen.

Mehrzweck-Gutschein:

Ein „Mehrzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem es sich um keinen „Einzweck-Gutschein“ handelt. Somit handelt es sich um Gutscheine, bei denen sich anhand des Ausstellungszeitpunktes nicht feststellen lässt, wo der Lieferort sein wird und für welche Leistung der Gutschein eingelöst wird.

Beispiel:

Ein 30 €-Gutschein eines Einzelhändlers

Der Einzelhändler bietet Waren zum Regelsteuersatz von 19 % als auch zum ermäßigten Steuersatz von 7 % an. Es liegt ein „Mehrzweck-Gutschein“ vor. Der Einzelhändler führt die Umsatzsteuer ab, sobald der Gutschein eingelöst wird.

Die neue Regelung gilt für Gutscheine, die ab dem 1. Januar 2019 ausgestellt werden.