Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15) sind bei der Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagens anfallenden selbst getragenen Kfz-Kosten als Werbungskosten absetzbar.
Bei der Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagens ist die private Nutzung als sogenannter geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn. Meist wird dieser anhand der sogenannten 1%-Regel ermittelt, seltener nach der Fahrtenbuch-Methode.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen erhalten, der Arbeitgeber trug dabei sämtliche Kosten, außer den Kraftstoffkosten. Der geldwerte Vorteil in Höhe von ca. 6.300 Euro wurde nach der 1%Regelung ermittelt und versteuert (§8 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der Kläger machte nun geltend, die von ihm selbst getragenen Kraftstoffkosten in Höhe von 5.600 Euro in den Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen. Das Finanzgericht gab ihm Recht und setzte den geldwerten Vorteil auf 700 Euro fest.
Dies hat der BFH nun in seinem Urteil bestätigt. Bislang konnten die selbst getragenen Kfz-Kosten bei der Anwendung der 1%-Regelung nicht berücksichtigt werden. Dies ist jetzt möglich, allerdings setzt der BFH hier die Grenze, dass der geldwerte Vorteil nur bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert werden kann. Ein geldwerter „Nachteil“ darf nicht entstehen.
Zu den ansetzbaren Kosten gehören alle Kosten, die unmittelbar dem Betrieb und der Haltung des Kfz dienen, z.B. auch Versicherung, Leasingzahlungen und Reparaturen.
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