In der Regel müssen Unternehmer Wirtschaftsgüter ihres Unternehmens über einen Zeitraum abschreiben, meist über die in einer Abschreibungstabelle festgelegte Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Zusätzlich dazu müssen solche Wirtschaftsgüter in ein gesondertes Verzeichnis aufgenommen werden, den sogenannten Anlagenspiegel.
Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Gegensatz dazu bereits in dem Jahr abgeschrieben werden, in dem sie angeschafft wurden. Sie mindern folglich direkt den Gewinn. Bislang ist dies bei Wirtschaftsgütern bis 410,00 Euro netto der Fall.

Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 7.3.2017 tritt zum 1.1.2018 eine Anhebung dieser Schwelle auf 800,00 Euro netto in Kraft. Dies soll Investitionen fördern, da der steuerliche Gewinn sofort gemindert wird. Die große Koalition hat sich im Rahmen der sogenannten Bürokratieentlastungsgesetze darauf geeinigt.

Sollten diesbezüglich noch Änderungen oder Anpassungen erfolgen werden wir Sie an dieser Stelle informieren.