Mit Zustimmung des Bundesrates zum zweiten Bürokratieentlastungsgesetz am 30.5.2017 wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV von 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem 1.1.2017.

Rechnungen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen und Pflichtangaben enthalten. Und nur mit dem Nachweis einer Rechnung ist der Abzug der Vorsteuer für den Leistungsempfänger möglich. Um bei Rechnungen über kleinere Beträge den Verwaltungsaufwand zu minimieren,  gelten für diese sogenannten Kleinbetragsrechnungen geringere Anforderungen. Insbesondere muss die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen sein und die Angabe des Leistungsempfängers entfällt.

Wir haben für Sie eine generelle Übersicht über die Anforderungen an Ihre Rechnung erstellt:  Merkblatt zu den Pflichtangaben in der Rechnung (pdf)

Anhand dieses Merkblattes können Sie überprüfen, ob eine Rechnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wenn Sie weitere Informationen benötigen oder Fragen zu aktuellen Themen haben können Sie uns auch immer gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail erreichen.

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