Das Bundessozialgericht hat entschieden (AZ B 10 EG 5/16 R), dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mit hinzugezogen werden. Zur Begründung hieß es, dass es sich um Sonderzahlungen handelt, die z.B. auch lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelt werden, die laut Elterngeldgesetz nicht angerechnet werden. Mit einer nachträglichen Rückforderung von Elterngeld durch die Elterngeldstellen ist wegen des hohen juristischen Aufwandes eher nicht zu rechnen.

Im Zusammenhang mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Grenze bei der Abgabe für vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen rückwirkend ab dem 1.1.2017 auf 5.000 Euro angehoben (§41a Abs.2 S.2 EStG–neu-).
Grundsätzlich ist die Lohnsteuer immer noch monatlich anzumelden. Wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr jedoch mehr als 1.080 Euro, aber weniger als 5.000 Euro betragen hat, so ist das Quartal der Anmeldungszeitraum. Unter 1.080 Euro Jahreslohnsteuer im vorangegangenen Jahr kann die Anmeldung weiterhin jährlich abgegeben werden.

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