Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 14. März 2019 verkündet, dass der Fahrschulunterricht kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht ist. Der Fahrschulunterricht für die Führerscheinklassen B und C1 (Kraftwagen, die zur Beförderung von Personen ausgelegt sind und nicht die Gesamtmasse von 3,5 bzw. 7,5 Tonnen überschreiten) ist per Definition nicht mit dem Schul- und Hochschulunterricht vergleichbar.

Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie verweist allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten, je nach Fortschritt und Spezialisierung auf den verschiedenen, dieses System bildenden Stufen.

Nach dem Urteil des EuGH gehört der Unterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen B und C1 demgegenüber zur Allgemeinbildung.

(EuGH C-449/17 vom 14.03.2019)